Nun sollen auch die privaten Vermieter von Ferienwohnungen finanzielle Unterstützung in der Corona-Krise erhalten. Sowohl der IB.SH Mittelstandssicherungsfonds, über den bisher die Betriebe des Hotel- und Gaststättenbereichs mit günstigen Krediten versorgt werden, als auch das Soforthilfeprogramm des Bundes („Soforthilfe Corona“), aus dem Betriebe bis zu 10 Beschäftigen nicht rückzahlbare Zuschüsse beantragen können, sind für Privatvermieter von Ferienwohnungen geöffnet.
Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz gab dazu am 21. April in Kiel Details bekannt. Für die Zahlung von Zuschüssen wird von einem „gewerblichen Gepräge“ ausgegangen. Das bedeutet, die Vermietungen nicht länger als sechs Wochen dauern dürfen, zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. Frühstück oder Endreinigung angeboten werden und fortlaufend und geschäftsmäßig Werbung betrieben wird. Die Vermietung muss zudem im Haupterwerb betrieben werden. Für Kredite über den IB.SH Mittelstandssicherungsfonds müssen die Ferienwohnungen und -häuser haupterwerblich (mehr als 50 Prozent der Einkünfte eines Haushaltes) und zu rein touristischen Zwecken vermietet werden. Ein Liquiditätsengpass muss nachgewesen werden. Detaillierte Informationen werden von der IB.SH in den jeweiligen FAQs veröffentlicht. Hier sind die Links zur Soforthilfe Corona und zum IB.SH Mittelstandssicherungsfonds. Dort werden auch die Antragsformulare bereitgestellt.