Novemberhilfen für die Wirtschaft
Neben der bestehenden Überbrückungshilfe soll die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 insbesondere die Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützen, welche von momentan verschärften Maßnahmen gegen den Coronavirus betroffen sind.Die Antragstellung startet nun in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020). Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
Wer ist antragsberechtigt?
Direkt betroffene (öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet.
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Für Restaurants mit Außerhausverkauf werden die Umsätze des Außerhausverkauf herausgerechnet.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die elektronische Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Der Online-Zugang für die Novemberhilfen befindet sich aktuell noch in der Programmierung!
FAQ zu den Novemberhilfen unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe