Die Überbrückungshilfen des Bundes können ab sofort beantragt werden. Anders als bei den Soforthilfen erfolgt die Antragsstellung diesmal nur über Steuerberater*innen bzw. Wirtschafts- und Buchprüfer*innen. Der Antrag kann nur für die Monate Juni, Juli und August 2020 gestellt werden. Anträge müssen bis spätestens zum 31. August 2020 gestellt werden. Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten möchten, sollten sich deshalb umgehend mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, sie sind die erste Stelle für persönliche Beratungen. Zudem hilft eine Hotline potentiellen Antragsstellern unter der Nummer 0431-550733412. Sollten Sie keinen Steuerberater haben, können Sie bei der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein unter info@stbk-sh.de eine Liste über Steuerberater erfragen, die neue Mandanten annehmen.
Die Überbrückungshilfen richten sich an kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Vorausetzung für den Bezug der Überbrückungshilfen ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich zudem am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Dies soll gewährleisten, dass Unternehmen gefördert werden, deren finanzielle Schwierigkeiten auf Corona zurückzuführen sind.