Teil 4 „Datenschutz und Bildrechte”
Mit dem Thema „Datenschutz und Bildrechte“ endete die Veranstaltungsreihe zum Thema „Social Network Basics“. Die Rechtsanwältin Corinna Lovens informierte ebenfalls zum Thema Urheberrecht. Seit über 15 Jahren berät die Hamburgerin große und kleine Unternehmen sowie kirchliche Einrichtungen im umfassenden Bereich Datenschutz.
Wer hat das Bild gemacht?
„Bei der Verwendung von Fotos ist die erste und wichtigste Frage, ob es selbst aufgenommen wurde oder es jemand anders gemacht hat“, betonte Corinna Lovens. Hier sei unbedingt das Urheberrecht zu beachten und eine schriftliche Erlaubnis einzuholen. Das Verwertungsrecht gelte bis 70 Jahre nach dem Tod. Bei Lizenzverträgen sei es sehr wichtig genau zu lesen, was dort alles verankert ist. Auch wenn Bilder kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, sei die Veröffentlichung ggf. an Bedingungen, wie z. B. die Nennung des Fotografen, geknüpft. Sei der Urheber nicht zu ermitteln, sollten alle Maßnahmen der Suche dokumentiert und ein Vermerk angebracht werden, dass er sich sofort melden möge, damit ein Honorar beglichen werden könne.
Sind Marken, Designs oder Logos abgebildet?
„Dann gilt es genau hinzuschauen. Was ist drauf? Marken oder Designs, Gebäude oder Personen?“, sagte Corinna Lovens. Bei der Abbildung von Marken seien die Schlagwörter „Rufausbeutung“ oder „Image-Transfer“, wenn man seinem eigenen Produkt Wichtigkeit verleihen wolle über eine bekannte Marke. Bei der Verwendung von Produktbildern sei die Zustimmung des Herstellers erforderlich.
Wo ist das Bild gemacht?
Fotos in Gebäuden sind nicht per se erlaubt. Häufig findet man Hinweise in der Hausordnung, ob das ggf. untersagt ist. Draußen gelte bei bleibenden Gebäuden in der Regel die sog. Panoramafreiheit, wenn das Foto von einem öffentlichen Standort wie einem Gehweg oder einem Platz gemacht worden sein kann, ohne dafür Hilfsmittel zu benutzen (Sanssouci-Rechtsprechung).
Sind Personen abgebildet?
„Bei Kindern oder Promis ist Vorsicht geboten“, warnte Corinna Lovens. „Ansonsten ist eine gute Orientierungsfrage, ob das Foto für die abgebildete Person in diesem Kontext in Ordnung ist.“ Ausdrückliche Einwilligungen einzuholen sei zwar ratsam, jedoch könnten sie seit 2018 jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Sicher ginge man mit einem klassischen Vertrag, wobei ein Honorar gezahlt wird und eine Klausel enthalten ist, die besagt, dass bei Widerruf die Übernahme der Kosten für eine Umarbeitung zu leisten sei.
Mit der Bildsprache arbeiten
Um das Problem zu umgehen, könnte man mit Unschärfen oder Gegenlicht arbeiten, aber auch die Gesichter nicht zeigen. Die vielgeglaubte Meinung, dass Gruppen ab acht Personen fotografiert werden dürften, entspräche nicht der Rechtsprechung, stellte die Anwältin klar. Vor Veranstaltungen im Rahmen der Anmeldung eine Einverständniserklärung einzuholen, ebenfalls nicht. Seien jedoch viele Menschen zu sehen und es ginge darum, die Stimmung einzufangen, wie auf dem Jahrmarkt oder beim Anbaden an der Ostsee, würden sie als „Beiwerk“ gelten. „Ein Trick ist, auf Veranstaltungen eine Rückzugszone zu kennzeichnen, wo nicht fotografiert wird.“ Es gäbe außerdem das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, die das Recht am eigenen Bild bei Politikern, Promis oder Privatpersonen einschränken würden. Zu beachten sei hierbei jedoch die Grenze der Intims- oder Privatsphäre.
Abmahnungen können teuer werden
Corinna Lovens empfahl, die Abläufe im Unternehmen zu kontrollieren und das Bewusstsein hinsichtlich der Materialverwendung zu schärfen. Dennoch sollten die Kosten im Falle einer Abmahnung einkalkuliert werden wie ein Wasserrohrbruch. „Zuerst sollte man zum Hörer greifen und versuchen, mit der Gegenseite zu reden.“ Bei den häufig kurzen Fristen sei es oft nicht einfach, einen Anwalt zu finden, der dann zudem auch noch Geld kosten würde. Mit Bilddatenbanken zu arbeiten sei sinnvoll, riet Corinna Lovens. Halbjährlich sollte kontrolliert werden, ob bei fremden Fotografen neue Nutzungsbedingungen herausgegeben worden seien.
Was ist zu tun, wenn eigene Bilder veröffentlicht worden sind?
Sind die eigenen Materialien an einer Stelle verwendet worden, wo man es nicht möchte, sollte als Beweis unbedingt ein Screenshot gemacht werden. Von Fall zu Fall sollte nun abgewogen werden zwischen einem einfachen Anschreiben, einer Abmahnung oder Strafanzeige. Ggf. müsse ein Anwalt zurate gezogen werden. Im Social-Media-Bereich gäbe es ggf. „Melde-Buttons“.
Kontakt:
Corinna Lovens
Waterside DS GmbH
lovens@waterside-ds.de
Hier geht es zum Teil 1 der Veranstaltungsreihe zum Thema „Social Network Basics“.
Hier geht es zum Teil 2 der Veranstaltungsreihe zum Thema „Social Network Basics“.
Hier geht es zum Teil 3 der Veranstaltungsreihe zum Thema „Social Network Basics“.